Stromkosten und stromwirtschaftlicher Wert „erneuerbarer Energien“


Eberhard WagnerVon Eberhard Wagner
 (Lebenslauf)

In den Energie-Fakten ist am 13. Juli 2006 der Beitrag: „Wie setzen sich die Strompreise zusammen? (Stand 2006)“ veröffentlicht worden. Ein Leser hat dazu folgende kritische Feststellung an die Autoren gerichtet:
„Im Beitrag »Wie setzen sich die Strompreise zusammen (Stand 2006)?« hat sich ein Fehler eingeschlichen: Sie berechnen die gesamten EEG-Vergütungen als Mehrkosten. Tatsächlich müssen Sie jedoch von den Vergütungen den Marktpreis des Stroms abziehen. Also 9 Ct/kWh minus 4,5 Ct/kWh (EEX-Grundlaststrom). Nur diese Differenzkosten sind Mehrkosten.“

Antwort

Dem Leser ist nachfolgende Antwort – hier in sprachlich bereinigter Form – zugestellt worden.

Der Beitrag „Strompreise“ soll dem interessierten Leser grundsätzlich vermitteln, aus welchen Anteilen sich der Strompreis bildet. Dabei spielen die Strom-Erzeugungskosten eine nicht unwichtige Rolle. Die aus Sicht der Stromversorger quasi „gesetzlich verordneten Erzeugungskosten“ für Regenerativstrom sind nun mal Faktum. Man muss im Zusammenhang mit der kritischen Feststellung auch fragen: Wie hoch wäre der Strompreis, wenn es das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) nicht gäbe? Der Strompreis aus Sicht der Kunden ist auch nicht Gegenstand einer wie auch immer aktuellen Börsensituation. Im Übrigen, der Beitrag enthält auf Seite 4 (oben rechts) einen allgemeinen Hinweis auf die stromwirtschaftliche Wertigkeit u. a. von Regenerativ-Strom.

Nicht sachgerecht erscheint es zu sein, den Regenerativstrom mit einem Wert des EEX-Grundlaststrom (mit konstant 4,5 Ct/kWh benannt) bewerten zu sollen (EEX – European Energy Exchange, Strombörse in Leipzig). Einmal ist vor allem Wind- und Solarstrom eigentlich „Zufallsstrom“, also keinesfalls Grundlaststrom. Zum anderen: Warum gerade ein Wert in der genannten Höhe? Die Börse hat nun mal die Eigenschaft, aktuelle Marktverhältnisse abzubilden. Die Börse hat für den Bereich Spotmarkt auch gezeigt, dass ein unvorhergesehenes Überangebot an Windstrom in der Regel zu niedrigen Preisen (zeitweise auch zu Null Ct/kWh) führt, umgekehrt, bei mangelnden Windstromangebot zu höheren Preisen. Man könnte, weil es sich ja um Zufallsstrom – der auch als Spitzenstrom missverstanden werden könnte – handelt, deshalb auch einen Börsenwert von Null bis extrem, z. B. 100 Euro/MWh, annehmen – diese Werte sind Börsen-Realität (Spotmarkt).

Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass Regenerativ-Strom eine gewisse Wertigkeit hat, die bekanntermaßen streitig ist. Bei dessen Ermittlung kann vernünftigerweise nur der Wert des verdrängten Stroms aus konventionellen Kraftwerken herangezogen werden. Dies ist nach Lage der Dinge „Steinkohlestrom“, wobei nur dessen Brennstoffpreis (derzeit etwa 1,5 Ct/kWh) anzusetzen ist. Die Kostenbestandteile (Kapitaldienst, Personalkosten, fixe Betriebskosten, Steuern und Abgaben) dieser Erzeugungstechnik bleiben erhalten, weil diese Kraftwerke auch bei Ausfall von Regenerativ-Strom permanent betriebsfähig sein müssen. Zu dieser Problematik ist z. B. auf einen Beitrag in der Zeitschrift „ew“ (5/2006) „Verstärkter Teillastbetrieb thermischer Kraftwerke durch Windstromeinspeisung“ zu verweisen. Der Leistungsbeitrag des Windstroms beträgt nach der „dena-Studie“ derzeit gerade einmal 8 % mit sinkender Tendenz, derjenige der Photovoltaik ist praktisch null. Zur „dena-Studie“ siehe Zu welchen Ergebnissen kommt die neue umfassende Studie zum Ausbau der Windenergie („dena-Netzstudie“) ?.

Auch wären weitere Aufwendungen der Stromversorgungsunternehmen zur Abwicklung des EEG dem Wert des Regenerativstroms „gegenzurechnen“. Das ist u. a. der umfangreiche Netzbau, der ohne EEG nicht erforderlich wäre. Weitere Aufwendungen, werden in einem anderen Beitrag in den Energie-Fakten dargelegt, siehe: Was kostet die Stromkunden die Förderung von regenerativen Energien und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen?.

Es bestehen auch volkswirtschaftliche Kosten, die regelmäßig in dieser Diskussion verschwiegen werden, die sich aus der Vergabe von billigen Krediten (z. B. durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW) und staatlichen Investitions-Zuschüssen ergeben. Auch z. B. die Zahlung eines Zuschlages über die gesetzliche Vergütung von Strom aus Photovoltaik-Anlagen hinaus, der aus dem teilweisen Verzicht der Kommunen auf die Konzessionsabgabe (Wegenutzungsgebühren) finanziert wird, das eigentlich zum Nachteil der kommunalen Haushalte, ist hier anzuführen.

Dieser Beitrag wurde am 23. November 2006 beid en Energie-Fakten.de veröffentlicht.

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